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1. Geltung der Bedingungen
1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote der solex erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder von den solex-Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt solex nicht an, es sei denn, solex hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die solex-Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn solex in Kenntnis entgegenstehender oder von solex- Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers, die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
1.2 Diese Verkaufsbedingungen der solex gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von §§14, 310 BGB und finden, falls nichts anderes vereinbart wird, auch auf alle künftigen Geschäfte mit solex Anwendung.

2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Bestellungen werden für solex durch deren schriftliche oder ausdrückliche Bestätigung (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich. Im Übrigen bedürfen alle Vereinbarungen der schriftlichen Bestätigung der solex. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.
2.2 Die in Katalogen, Preislisten oder in zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.3 Die Mindestabnahmemenge beträgt 12 Stück pro Artikel.

3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, netto ab Werk zuzüglich des am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuersatzes und ausschließlich Verpackung, Fracht, Transport und Versicherung. Die Lieferung erfolgt ab 1000,-€ Netto-Bestellwert frei deutsche Grenze.
3.2 Die Rechnungen der solex sind vorbehaltlich Ziffer 3.3 zahlbar 30 Tage nach Rechnungsdatum und Zugang ohne jeden Abzug in bar. solex ist bei Überschreiten dieser Zahlungsfrist unter Vorbehalt der Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ohne Mahnung berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach §247 BGB zu verlangen. Bei Barzahlung innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt solex, falls nichts anderes vereinbart ist, 2% Skonto unter der Voraussetzung, dass vorhergehende solex-Rechnungen beglichen sind.
3.3 Erstbestellungen sind im Voraus zu bezahlen. Im Übrigen hat unser Vertreter keine Inkassovollmacht. Es gelten Zahlungen nur als geleistet, wenn sie direkt an uns erfolgen.
3.4 Die Annahme von Schecks, Wechseln oder vergleichbaren Zahlungsmitteln erfolgt nur zahlungshalber. In diesem Fall gehen die Banknebenkosten zu Lasten des Käufers.
3.5 Sollten zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als vier Monate vergangen sein und solex wegen veränderter Rohstoffpreise oder Löhne ihre Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, wird der am Tage des Versandes gültige neue Preis berechnet. Falls sich der Preis erhöht, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.
3.6 solex behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und -kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
3.7 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von solex anerkannt sind.
3.8 Erhält solex nach Vertragsschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, die nach pflichtmäßigem Ermessen geeignet sind, ihren Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden, so kann solex bis zum Zeitpunkt ihrer Leistung eine geeignete Sicherheit binnen angemessener Frist oder Vorauszahlungen oder Leistung bei Gegenleistung verlangen. solex ist außerdem berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen. Kommt der Käufer dem berechtigten Verlangen der solex nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann solex vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Kommt der Käufer mit einer Teilleistung in Rückstand, kann solex die gesamte Restforderung sofort fällig stellen und bei Leistungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bedingt ist, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei nicht vermögensbedingtem Leistungsverzug kann solex nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.

4. Lieferung
4.1 Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Teillieferungen sind zulässig. Bei Vereinbarung eines festen Liefertermins hat der Käufer im Falle eines Verzugs von solex eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen. Erfolgt die Lieferung auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht, hat der Käufer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
4.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.
4.3 Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn solex die Verzögerung zu vertreten hat.
4.4 Abrufaufträge sind - sofern nichts anderes vereinbart - innerhalb von sechs Monaten, nachdem die solex ihre Lieferbereitschaft gemeldet hat, abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist solex berechtigt, Abnahme zu verlangen.
4.5 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt - gleichgültig, ob in den Werken der solex oder bei ihren Vorlieferanten eingetreten - hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe - oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird solex von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Käufer Schadensersatz verlangen kann. Hat der Käufer aufgrund der Verzögerung an der Leistung kein Interesse mehr, so kann er nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Käufer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung, wenn dieser solex rechtzeitig vor Auftragsabwicklung schriftlich informiert. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
4.6 Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, ist solex berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Erfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist solex berechtigt, entweder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder ohne Nachweis eines Schadens 25% des Kaufpreises zu verlangen. Der Nachweis, dass solex ein niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Käufer ausdrücklich vorbehalten.
4.7 Wenn und soweit die zu liefernde Ware nicht im Katalog der solex gelistet ist, sondern nur für den Käufer angefertigt wird (Sonderfertigung), erfüllt die solex ihre vertragliche Verpflichtung auch dann, wenn solex bis zu 5% der vereinbarten Liefermenge zu wenig oder zu viel liefert. Der Käufer hat in diesem Fall nicht das Recht Nachlieferung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der vom Käufer zu zahlende Rechnungsbetrag vermindert oder erhöht sich entsprechend der tatsächlich gelieferten Warenmenge.

5. Gefahrübergang
5.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Käufer über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben worden ist. Dies gilt auch bei Selbstabholung und Werkverkehr.
5.2 Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
5.3 Der Versand erfolgt ab Werk oder Lager auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Für Beschädigungen und Verluste während des Transports haftet solex nicht. Soweit nichts anderes vereinbart, wählt solex Versand und Verpackung nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Versicherungspflicht übernimmt solex nicht. Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird die Ware jedoch gegen Transportschäden und andere Schäden versichert.

6. Gewährleistungsansprüche wegen Mängel der Lieferung
Für berechtigte Sachmängel haftet solex wie folgt:
6.1 Alle diejenige Produkte oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl von solex unentgeltlich nachzubessern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
6.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang. Vorstehende Fristen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, z.B. § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers).
6.3 Der Käufer hat offensichtliche Sachmängel gegenüber solex unverzüglich nach Lieferung, zunächst nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Rücksendungen mangelfreier Ware werden grundsätzlich nicht akzeptiert und an den Absender unfrei zurückgesandt.
6.4 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist solex berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Käufer zu verlangen.
6.5 Zunächst ist solex die Möglichkeit zur Nacherfüllung gemäß Ziffer 6.1 innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Der Käufer hat solex den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen.
6.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen auf diese und auf die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6.7 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 8.

7. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
7.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn solex hat die Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Der Schadensersatzanspruch des Käufers beschränkt sich jedoch auf 60% des Warenwertes. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
7.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 4.5 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von solex erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht solex das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will solex von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit ihm eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

8. Schadensersatzansprüche
8.1 solex haftet bei Abgabe von Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den Höchstbetrag der vertragstypischen vorhersehbaren Schäden begrenzt.
8.2 Weitergehende Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
8.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die solex aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen, Eigentum von solex (Vorbehaltsware). Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die solex zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird solex auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist solex zum Rücktritt vom Vertrag ohne vorherige Fristsetzung zur Vertragserfüllung berechtigt. Der Käufer ist unverzüglich zur Herausgabe der Kaufsache verpflichtet.
9.2 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt solex jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturendbetrages der solex- Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der solex, die Forderung der solex selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. solex verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Fehlt es an letztgenannter Voraussetzung, kann solex verlangen, dass der Käufer solex die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.3 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für solex als Hersteller gemäß § 950 BGB ohne solex zu Verpflichten.
9.4 Wird im Eigentum der solex stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, erwirkt solex das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswerts ihrer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.

10. Datenschutz
10.1 Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten soweit für die Vertragsabwicklung erforderlich, unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

11. Abtretungsverbot
11.1 Eine Abtretung von Ansprüchen gegenüber solex aus Verträgen, die zwischen solex und dem Käufer geschlossen worden sind, ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der solex ausgeschlossen.

12. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht, salvatorische Klausel
12.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Pforzheim für alle vertraglichen Ansprüche Erfüllungsort.
12.2 Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist Pforzheim für alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten Gerichtsstand; solex ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
12.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
12.4 Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder sich eine Regelungslücke ergeben, so tritt an die Stelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirksame Bestimmung, die dem von den Parteien wirtschaftlichen Zweck nahe kommt, der von den Parteien gewollt war.

 


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